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P. Stufischka
Das Problem des Klassenrechfs und der Klassen-
Justiz
1922
In Kommission: Derlag Carl Hoym Nacht. Louis Caßnbley, Hamburg 8
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D,. Stulschka
Das Droblem des Klassenrechis und der Klassen- Jusi1z
1922
In Kommission: Derlag Carl Hoym Nach. Louis Caßnbley, Hamburg 8
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Kleine Biblioißek der Russischen Korrespondenz 80-81
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„unabhängig = sozialdemokratisch“ » bürger: lichen Koalitionsregierung!). Ist das nur Un: wissenheit oder bewußter Verrat? Vielleicht ist es beides zugleich. Man hat sich Jahrzehnte hindurch auf das in un: absehbare Ferne gerückte Endziel einge: stellt, infolgedessen man natürlich nur gegen das bestehende bürgerliche Klassenrecht und nur gegen die bestehende bürgerliche Klassenjustiz agitierte, ohne diesen die Be: griffe vom künftigen proletarischen Recht oder von proletarischer Rlassenjustiz gegen überzustellen. Die „marxistische“ Theorie konnte, solange sie Marx’ revolutionären Klassenkampf und seine Lehre vom prole: tarischen Uebergangsstaate ignorierte, nichts anderes bieten als nur Juristensozialismus und, um einen Ausdruck von Engels zu ge: brauchen, das „frisch-fromm:fröhlich-freie Hineinwachsen in den Zukunftsstaat“. Denn was sind alle sozialistisch-juristischen Theo» rien sonst noch gewesen als nur ein Ab: klatsch des bürgerlichen Juristensozialismus (dessen hervorragendster Vertreter Professor Anton Menger war)? Und in unserem heutigen sozialistischen Demokratismus ist es wohl nicht schwer die Idee des allmählichen „Hin: einwachsens“, einer „friedlichen Revolution“, einer „Machtergreifung“ auf friedlich-parla- mentarischem Wege wiederzuerkennen.*) *) Lesen wir doch bei Karl Kautsky „Die proletarische Revolution und ihr Programm‘ S. 178: „Die proletarische
Revolution kann sich friedlich, in voller Gesetzlichkeit ohne Gewalttat vollzichen.“ ...
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Dies alles hatten Karl Marx und Fried» rich Engels schon geahnt. Ersterer, als er vom Widerspruch des Begriffs einer fried» lichen Revolution sprach, und letzterer, als er 1887 in einem anonymen Artikel (verfaßt zusammen mit K. Kautsky!) in der „Neuen Zeit“ gegen den Juristensozialismus in der Person Prof. A. Mengers loszog. Dieser letztere Artikel ist namentlich in der Rechtsfrage von großer Wichtigkeit, weil er sehr klar die wahre Bedeutung der juristischen Weltauffassung überhaupt charakterisiert. „Die religiöse Fahne erschien zum letzten Male in Frankreich im XVII. Jahrhundert und kaum 50 Jahre später trat in Frankreich die neue Weltanschauung ungeschminkt auf, die zur klassischen Weltanschauung der Bourgeoisie werden sollte, die juristische Weltanschauung. Sie war die Verweltlichung der theologischen.“
Also das, was uns als harmloses, klassen= loses Recht und als klassenlose, unabhängige Justiz vorgegaukelt wird, ist nichts anderes als ein Ausdruck der herrschenden juristi= schen oder, genauer gesagt, bürgerlichen Weltauffassung, in deren Klauen unsere In: telligenz sich nicht nur selbst noch befindet, sondern auch die proletarischen Massen festzuhalten bestrebt ist. Und da eine jede herrschende Weltauffassung nur dadurch zu verdrängen ist, daß an ihre Stelle eine ncue tritt, so ist an erster Stelle der prole»
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tarische oder richtiger gesagt, der Rechts: begriff überhaupt, aufzuklären; denn wir sind noch nicht durchdrungen von der Ueber: zeugung, daß jedes Recht nur ein Klas: senrecht ist und auch nichts anderes sein kann. Es ist daher zeitgemäß, aus der ersten proletarischen Revolution (in Rußland) auch die Lehren in bezug auf das Recht zu ziehen. Da der Prozeß gegen die Sozialrevo= lutionäre einerseits und die Maßnahmen gegen die Reaktion in Deutschland nach der Ermordung . Rathenaus andererseits ge: rade diese Frage besonders scharf hervorgehoben haben, so dürfen wir diese Gelegen: heit nicht unbenutzt vorübergehen lassen, um die Frage auch theoretisch zu beleuchten.
Was ist das Recht?
„Wohlan, wer Recht und Wahrheit achtet!“ So hört man deutsche Arbeiter: massen noch singen. „Was ist Wahrheit?“ lautete die typische Frage von Pontius Pila- tusschon in den mystischen Zeiten von anno dazumal. „Was ist Recht?“ lautet die Frage von heute und auch von morgen. Schon Kant ironisierte:e „Noch suchen die Juristen nach dem wahren Begriff vom
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auf ihre „eigenen sonderbaren Rechts:Gebräuche“ beriefen, da hatten auch sie etwas anderes im Sinn als das bürgerliche oder feudale Recht. Wir sehen: soviel Klassen, soviel Rechtsbegriffe!
Also das Recht, das Jahrtausende eine herrschende Rolle gespielt, um das sich ganze Bürgerkriege abgespielt haben, hat bisher noch keine einwandfreie Begriffserklärung gefunden. Es ist zu einem geheimnisvollen „Etwas“ geworden oder ein solches geblieben, zu dessen Bedienung sich ein besonderer Stand, der Juristenstand, die „Doctores juris“, bildete. Und fragt Ihr einen solchen Rechtsanwalt“, was wohl Recht sei, so wird er — gegen eine angemessene Belohnung — es wohl übernehmen, Euren Rechtsfall zu vertreten, auch ohne Garantie, denn, je nachdem sich der Kläger oder Beklagte an ihn wendet (und ein jeder von ihnen findet immer einen Ver: treter!) ist das „richtige“ Recht verschieden. Aber den Inhalt des Rechtsbegriffes wird er Euch nicht verraten, auch nicht verraten können, weil er ihm selbst fremd ist.
Als wir im Justizkommissariat Sowjets Rußlands im Jahre 1919 gezwungen waren, unsere Rechtsauffassung zu formulieren, da prägten wir folgenden Satz, der auch offis zielle Bedeutung erlangte und in die Leit» sätze vom Kriminalrecht (siehe Sammlung der Gesetze 1919 Nr. 66, Art. 590) russisch aufgenommen wurde: „Das Recht ist ein
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System (oder eine Ordnung) gesellschaft- licher Verhältnisse, das den Interessen der herrschenden Klasse entspricht und daher von ihrer organisierten Macht (dem Staat) aufrechterhalten wird.“
Es würde zu weit führen, wenn ich die Frage von der Richtigkeit unserer Begriffs» erklärung an dieser Stelle ausführlich behan> deln wollte. Sie hat den großen Vorzug, daß sie nicht nur revolutionär ist, sondern auch für jedes beliebige andere Rechts» system, nicht nur für die proletarische, son dern auch für jede Rechtsordnung überhaupt gültig ist, also der erste objektiv wissen= schaftliche Rechtsbegriff ist. Und wenn auch bürgerliche Gelehrte einzelne Merkmale des Rechts ganz wie wir aufgefaßt haben, so sind sie stets in eine Sackgasse geraten, weil sie sich nicht auf den Klassenstandpunkt stellen wollten oder, richtiger gesagt, konnten. Denn da müßten sie ja die Revolution, und zwar die proletarische Revolution, anerkennen, sozusagen legalisieren. Klassenrecht bedeutet für uns Revolution, während das Recht für den bürgerlichen Juristen ein Bollwerk gegen die Revolution, also die Konterrevolution selbst bedeutet.
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Klassen und Klassenkämpfe.
Um das revolutionäre Element im Recht zu verstehen, müssen wir nicht nur das Recht richtig als Klassenrecht auffassen, sondern auch die Klasse selbst und den Klassenkampf im revolutionären Sinne verstehen, wie es Karl Marx getan hat. Es wird ja kaum ein anderes Wort in der sozialistischen Literatur so oft genannt wie das Wort Klasse. Was aber verstehen wir unter einer Klasse? Als ich in meiner Arbeit zur Formulierung unseres Klassenrechts eine fertige Erklärung der gesellschaftlichen Klasse brauchte, fand ich keine solche und mußte dieser Frage ein besonderes Kapitel widmen.
Marx selbst formuliert sein Verdienst in der Frage des Klassenkampfes in einem Briefe an Weidemeyer mit folgenden Wor: ten*): „Was nun mich betrifft, so gebührt mir nicht das Verdienst, weder die Existenz der Klassen in der modernen Gesellschaft, noch ihren Kampf untereinander entdeckt zu haben. Bürgerliche Geschichtsschreiber hatten längst vor mir die historische Ent: wicklung dieses Kampfes der Klassen, und die bürgerlichen Ockonomen die ökono: mische Anatomie der Klassen dargestellt. Was ich neu tat, war nachzuweisen: 1. daß die Existenz der Klassen bloß an bestimmte historische Entwicklungskämpfe gebunden
) Siehe „Neue Zeit“, B. XXI, 2, S. 161.
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Nein! Nach Marx werden die Klassen durch die Verteilung der Produktionsele- mente, durch ihre Rolle, ihr gegenseitiges Verhältnis im Produktionsprozeß bestimmt. Die Verteilung der Produkte ist aber nur eine Folge der Verteilung der Produktions- mitte. Also bedeutet der Klassenkampf einen Kampf um die Rolle im Produktions: prozeß. Und da die Verteilung der Produk: tionsmittel in der bürgerlichen Gesellschaft festgelegt ist im Privateigentum, so ist er zugleich ein Kampf um das Privateigentum selbst. „Proletariat und Reichtum sind Gegensätze. Sie bilden als solche ein Ganzes. Sie sind beide Gestaltungen der Welt des Privateigentums...., Das Privateigentum als Privateigentum, als Reichtum ist gezwungen, sich selbst und damit scinen Gegensatz, das Proletariat im Bestehen zu erhalten. Das Proletariat ist umgekchrt als Proletariat ges zwungen, sich selbst und damit seinen bedin- genden Gegensatz, der cs zum Prolctariat macht, das Privateigentum, aufzuheben.“
Der gegenwärtige revolutionäre Klassen: kampf ist also ein Kampf nicht um Vertei: lung der Produkte, sondern ein Kampf auf Leben und Tod zwischen zwei Gruppen, der Ausbeuterklasse (Kapitalist und Grund:
besitzer) einerseits und dem Proletariat andererseits,
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Klasseninteresse und Klassen- bewusstsein.
Wenn wir, zu einer Begriffserklärung der sozialen Klasse gelangt sind, so macht es keine besonderen Schwierigkeiten, Klarheit zu schaffen über das Wesen des Klassen: interesses. Es ist nicht die einfache Summe von Interessen der einzelnen Klassenange: hörigen, sondern sozusagen der Brenn» punkt, in dem sich das ganze Lebens: interesse der betreffenden Klasse kon: zentriert. Dieses Interesse existiert ganz objektiv und sogar unabhängig vom Willen der einzelnen Mitglieder der Klasse und der Grad der Erkenntnis dieses ihres Interesses seitens der Klasse ist ein rein histo:- rischer. Wir nennen diese Erkenntnis das Klassenbewußtsein.
Das Klasseninteresse wird anfangs nur instinktiv empfunden und so findet ein Kampf zwischen Klasseninteressen statt, wo es kein Klassenbewußtsein gibt. Ja, sagt Marx, cine Klasse kann sogar untergehen, che sie zum Bewußtsein als „Klasse für sich“ gekommen ist, wie zum Beispiel das Bauerns tum. Die Erkenntnis schreitet überhaupt lang: sam vorwärts, die weitsichtigsten Geister der herrschenden Klasse wenden sich höchstens mit Schrecken ab von dem sich ihnen offen: barenden Gespenst ihres Untergangs oder suchen Rettung in Ausgleichen; aber die große Menge der Klasse glaubt blind an
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klassenbewußten Arbeiter, der Avant: garde des Proletariats, selbst während der Weltrevolution nur verhältnismäßig gering. Die Kommunisten werden vor dem Siege der Revolution immer nur die Minderheit der ganzen Arbeiterklasse bleiben, konstatie» ren richtig die Thesen der Kommunistischen Internationale.
Aber die Lebensinteressen des Proleta= riats treten während des Weltkrieges und der Weltkrise so scharf hervor, daß die Massen instinktiv von ihnen gepackt wer: den und trotz der Mahnungen der erschreck= ten Bourgeoisie und der in bürgerlicher Ideologie befangenen Arbeiterführer schließ» lich den wirklich klassenbewußten Arbeits: genossen folgen. Wir sehen nur zu klar, daß selbst opportunistische Gewerkschaftler wie die englischen vom Kampfe nur „um die Verteilung des Produkts“ zum Kampfe um „die Verteilung der Produktionsmittel“ kommen. Nationalisierung der Bergwerke, Eisenbahnen usw. und Teilnahme an den Wahlen mit der Losung einer Arbeiter: regierung lautet die Losung selbst der Arbeiterpartei. Für den Begriff des Rechts, als „geschützten Klasseninteresses“ und des Rechtsbewußtseins haben diese Erwägungen ganz außerordentliche Bedeutung.
Wir haben schon im vorigen Kapitel gesehen, daß das Verhältnis der ausbeuten: den und der ausgebeuteten Klasse zum Klassenkampf verschieden ist. Ich formu»
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liere es in meiner Arbeit mit folgenden Worten: „Die Ausbeuterklasse kann niemals danach trachten, die von ihr aus: gebeutete Klasse ganz zu vernichten oder aus dem Wege zu schaffen. In den Fällen, wo diese Regel übertreten wurde, ging zu: gleich mit den Ausgebeuteten auch die Aus: beuterklasse selbst zugrunde. Daraus entspringt die Anpassungsfähigkeit, die Aus:
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ihr selbst oft unverständliche Nachgiebig: keit der Klasse der Ausgebeuteten gegen: über. Die ganze Entwicklung führt unab- weislich zur Diktatur des Proletariats und das Prolctariat, als ausgebeutete Klasse, kann nicht einen gegen die Vernichtung sei: ner Ausbeuterklasse (als Klasse) gerichteten Wunsch hegen.“
Das ist eine für das Klassenbewußtsein äußerst wichtige Regel, ohne welche vieles im revolutionären Klassenkampf ganz unver- standen bleibt.
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Recht und Rechtsbewusstsein.
In welchem Verhältnis das Rechtsbewußtsein zum Rechte selbst steht, sollte ja wohl schon klar sein nach dem, was wir über Klasseninteressen und Klassenbewußt: sein gesagt haben. Leider ist die Frage durchaus nicht so einfach. Denn während das Interesse den Inhalt, die Basis des
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Rechts darstellt, ist das Recht nur ein Ucberbau, ja in gewissem Sinne oft zu einem Auswuchs geworden. Zur selben Zeit aber beansprucht ces die dominierende Rolle und gerade das Rechtsbewußtsein basiert hauptsächlich auf dem Gesetz, auf der ideologischen Seite des Rechts, dieser Mischung von Traditionen und Illusionen, welche hier oft in so großem Maße das wirkliche Klasseninteresse überwiegen.
Wenn für das bürgerliche Recht so charakteristisch ist der Dualismus zwischen dem Buchstaben des Rechts und dem wirk lichen Recht, zwischen dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht, zwischen Recht und Gercchtigkeit, so hat dieser Dualismus bewußt oder unbewußt den Zweck, die großen Massen irrezuführen mit Illusionen von Recht und Gerechtigkeit, sei es in einer anderen Welt, oder im demokratischen Rechtsstaate einer unabsehbaren Zukunft. Aus dieser Ideologie erklärt sich auch das Rechtsbewußtsein der großen Masse, soweit wir überhaupt von einem solchen sprechen können.
Wir schen nur zu oft, daß sonst ganz klassenbewußte Genossen in ihrem Rechts: verständnis noch tief in dieser bürgerlichen Ideologie stecken, welche, wie wir sahen, Engels als juristische oder bürgerliche Welt» auffassung schlechtweg bezeichnet. Nur indem wir den Klassencharakter des Rechts
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aufdecken, fassen wir auch an die Wurzel
dieses irrtümlich proletarisch genannten.
Rechtsbewußtseins.
Was stellen wir nun dem bürgerlichen Rechtsbewußtsein entgegen? Das proleta- tische Klassenrechtsbewußtsein, mit anderen Worten, den Kommunismus. An die Stelle der bürgerlichen, juristischen setzen wir die proletarische, kommunistische Welt: anschauung. Es ist dann auch zu verstehen, warum Kautsky, der getreue Ekkehard der Bourgeoisie, gerade gegen die kommunistische Weltauffassung, die wir bei uns an Stelle nicht nur der christlichen, sondern auch der bürgerlich juristischen setzen, so böswillig hetzt, indem er wieder einmal eine kleine Fälschung begeht, wenn er in seinem neuen Buche (Seite 273) schreibt: „Es ist bezeichnend für den Bolschewismus, daß er nicht nur den Kommunismus als Staatsreligion durch Staatsorgane in Schule und Presse predigen läßt usw.“ Nach diesem Rezepte könnten wir mit viel größerem Recht sagen, daß in einer gewissen von Kautsky gepriese: nen Demokratie in Schule und Presse als Staafsreligion der Monarchismus gepredigt wird. Aber wir können es wohl getrost dem Arbeiter selbst überlassen, zwischen Kommunismus und Monarchismus zu wählen. Es ist ja auch nur eine böswillige Fälschung, denn Kautsky wird ja wohl seit 1887 nicht verlernt haben, Weltanschauung und Religion zu unterscheiden.
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Wenn wir uns also den Begriff des Rechts klar machen, so tun wir einen riesigen Schritt zur Aufklärung des Rechtsbevrußt- seins der breiten Massen. Wir befreien damit das Recht von dem geheimnisvollen mysteriösen Schein und verwandeln es in cin System der alltäglichen menschlichen Verhältnisse, welches einem jeden ebenso verständlich und zugänglich sein kann, wie die Verhältnisse selbst es sind. Wir stellen so das Rechtsbewußtsein „vom Kopfe wieder auf die Füße“, indem wir es auf das Bewußtsein vom Klasseninteresse basieren. Es ist eine schwierige, aber äußerst wichtige Aufgabe, das Rechtsbewußtsein nicht nur der Arbeiterführer, sondern auch der breiten Arbeitermassen zu revolutionieren.
* *
Klassenrecht und Klassenstaat.
Unser Begriff des Klassenrechts entspricht auch zugleich dem vom Klassenstaat, als der organisierten Macht der herrschenden Klasse. Der Staat, als Monopolist der Ge» setzgebung, ist ja für die Mehrzahl der bürgerlichen Juristen zugleich auch der ein= zige Rechtsschöpfer. Wir identifizieren zwar nicht das Recht und das Gesetz, wie wir noch sehen werden, aber den Staat, als die Macht, welche das betreffende Recht.
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aufrechterhält und zum größten Teil auch formt, anerkennen auch wir voll und ganz. Nur ist der Staat für uns nichts anderes als der Klassenstaat, als die organisierte Macht der jeweils herrschenden Klasse.
Ücher das Wesen des Staates werde ich mich hier nicht weiter verbreiten. Es wäre überflüssig nach dem grundlegenden Werke Lenins über „Staat und Revolution“, das ja auch in deutschen Uebersetzungen vorliegt. Unklar blieb aber wie zuvor, das Verhältnis zwischen Recht und Staat. Man hatte zu lange an das ewige Recht geglaubt, um cs auch für vergänglich zu erklären. Und unsere Ansicht, daß das Recht im heutigen Sinne des Wortes mit der Entstehung der Klassen entstanden ist und auch zugleich mit der Aufhebung der Klassen aufhören wird, findet noch Ungläubige in unseren eigenen Reihen. Man macht dabei die wunderlichsten Seitensprünge, spricht sehr wissenschaftlich vom Recht, als dem Pro: dukt der Gesellschaft, aber vergißt dabei, was Marx von der Gesellschaft selbst ge: sagt hat, und kommt so zu ganz sonderbaren Gegensätzen zwischen Gesellschaftsrecht und Rlassenrecht. Man läßt sich hinreißen vom hehren Begriffe des Rechtsstaates, dieser wunderbaren Macht, welche vom Recht geschaffen, zugleich selbst das Recht schafft, und welche, populär gesagt, nichts anderes ist,
als der parlamentarische Staat, die bürger: liche Demokratie.
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2 rufen.) Wir können aber eine solche Lehre nicht mehr marxistisch, sondern nur antis marxistisch nennen.
Recht und Gesetz.
Recht und Gesctz? Welche Frage? Das Recht (im objektiven Sinne, wie man Juristisch sagt) ist doch das Gesetz, d. h. die Gesamtheit aller Rechtssätze oder Gesetze. Aber schon L. Feuerbach sagte: „Das Recht
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hängt nicht ursprünglich vom Gesetz,-sons °
dern umgekehrt, das Gesetz vom Recht ab.* Jetzt anerkennen sogar bürgerliche Juristen, daß man „anstatt der Rechtssätze unter Recht die Gesamtheit der juristischen Vers hältnisse (Rechtsordnung) versteht“ und die „Rechtssätze nichts anderes als Attribute dieser Ordnung sind“.
Das ursprüngliche Recht ist „Gewohns heitsrecht“, gewöhnlich ausgedrückt in Reimsprüchen, Sprichwörtern. Aber man muß ja nicht glauben, daß alle diese „volks: tümlichen“ Rechtsausdrücke wirklich den Volkswillen ausdrücken. Nein, es sind zum großen Teile Rechtsansprüche der weltlichen oder kirchlichen Herren, die als Richter selbst ihr „Recht sprachen“. Natürlich sprachen (oder sprechen noch heute) diese Herren nicht Volks- oder Gesellschaftsrecht, sondern einfaches Herren: oder Klassen recht. Genug Belege dafür gibt die heutige
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Praxis des englischen Richters, welche un: bestritten als Gesetz und Recht gilt. Im as war das überall und allgemein der all.
Der eigentliche Gesetzgeber war ge: wöhnlich nur ein Gesetzsammler. Im weite ren Verlauf übernahm der Staat die Funktion, neue Gesetze (Klassengesetze) zu erlassen und alte aufzuheben, wobei der Staat auch die Funktion „Recht zu sprechen“ für sich monopolisierte. So entstand cine besondere gesetzgebende Gewalt als einzige Schöpferin des Rechts. Wir werden noch sehen, daß dabei die neue Staatsgewalt tatsächlich eine revolutionäre Rolle spielte.
Natürlich kann nach unserer Anschauung das Gesetz kein künstliches Recht schaffen. Es kann nicht zum Gesetz erheben Interessen, welche noch zu schwach ver: treten oder schon als überlebt zu be» trachten sind, aber es kann eine Umgestal- tung der gesellschaftlichen‘ Verhältnisse wenigstens beschleunigen und kann alte Rechtsverhältnisse ganz zu Falle bringen. Und so lange ein Staat besteht, wird er und muß cr den Gesetzesapparat im Dienste der herrschenden Klasse anwenden.
So hat auch die proletarische Staats» macht in Rußland die Bedeutung von Recht und Gesetz aufgefaßt. Freilich hatte sie eine schwierigere Aufgabe, als ihre bürgerlichen Vorläufer, denn sie hatte ja keine Vorbilder oder Beispiele vor sich und mußte
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in unerhört schweren Verhältnissen ein.
neues Recht und ein neues Gesetz selbst aus arbeiten. Sie hat Dekrete erlassen, die oft nur cin neues Programm darstellten und unerfüllt blieben oder aber wörtlich oder modifiziert wiederholt werden mußten, che sie durchdrangen. Wir haben auch, da die Weltrevolution sich verzögert, einen ger wissen Rückzug antreten müssen, was auch zu einem Kompromiß im Recht und in der Gesetzgebung führte. Das sind aber alles Tatsachen, die wir hier nur kurz berühren können. Für die Beurteilung der recht schöpferischen Rolle der Gesetzgebung und der Grenzen ihrer Macht haben unsere Ers fahrungen eine immense Bedeutung.
* * *
Klassenstaat und Klassenjustiz.
Man spricht viel in der sozialistischen Presse von Klassenjustiz. Dieses Wort, wie so viele (z. B. Klassenkampf, Sozialismus usw.) ist in diesen Kreisen zum leeren Schall geworden, bei dem man sich nichts mehr denkt. Was denkt man sich z. B. dabei, wenn in der „linkssozialdemokratischen" Frankfurter „Volksstimme“ der „bayerischen
Klassenjustiz“ der Staatsgerichtshof ent *
gegengehalten wird? Es soll wohl damit gesagt sein, daß der Staatsgerichtshof keine Klassenjustiz verfolgt, sondern ein demokra«
tisch-proletarischer Gerichtshof ist? Ftwa..:
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weil darin ein Sozialdemokrat sitzt? Es ist ja aber Marx selbst, der über den Widersinn ironisiert, daß man von „parteilosen Rich tern spreche, wo das Gesetz selbst parteiisch ist“.
Ein Klassenstaat wird immer auch nur eine Klassenjustiz haben, und es ist nur die Frage, welche Klasse diese Macht und diese Justiz
‘ausüben wird. Aber bei der bürgerlichen
Justiz kommt noch der Umstand hinzu, daß alle Juristen, auch die Sozialisten, ganz in der bürgerlichen Rechtsauffassung befangen sind, von der sie sich weniger als irgend jemand befreien können. Und die Geschworenengerichte, die allenfalls noch besten Gerichte der bürgerlichen Gesell schaft, bestehen doch in der großen Mehr: zahl nur aus bürgerlichen und kleinbürgerlichen Elementen und außerdem sind ihre Funktionen sehr beschränkt, z. B. nur auf Kriminalsachen oder auf die Beurteilung des tatsächlichen Bestandes des Rechtsfalles. Man sollte also in der kommunistischen Presse wenigstens aufhören, gegen Klassen: justiz überhaupt, anstatt gegen bürgerliche oder feudale Klassenjustiz zu klagen. Wer an eine Diktatur des Proletariats glaubt, muß auch damit rechnen, daß er auf eine neue, proletarische Klassenjustiz angewiesen sein wird, und zwar wird das eine schr schwer zu lösende Aufgabe sein, namentlich, wenn man bis dahin noch keinen rechten Begriff von Klassenrecht und Klassenjustiz
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haben wird. Denn die gerichtlichen Funk: tionen, namentlich die Voruntersuchung in Kriminalangelegenheiten, sind hochgradig spezialisierte Funktionen, die man sich nicht leicht und schnell aneignet.
Wir in Rußland haben das alles erlebt. Als nach der Oktoberrevolution die Ge: richtsbehörden fortfuhren, im Namen der gestürzten Regierung und nach alten Ge: setzen Recht zu sprechen, mußten wir ein: schreiten. An vielen Stellen hatten sich schon vor der Oktoberrevolution „illegale“, revolutionäre Volksgerichte gebildet. Wir schlugen vor, die alten Gerichte sogleich aufzuheben und neue Volksgerichte aus Ar: beitern zu gründen. Wir stießen auf Wider: stand in den eigenen Reihen. Man fragte: „Wie werden die neuen Richter urteilen, wenn sie keine Gesetze haben?“ usw. Es ver: gingen ein paar Wochen, che die große Mehr: zahl unserer Genossen (selbst solche, welche nicht davor zurückschreckten, an einem Abend die ganze Bankenfrage zu lösen) sich überzeugten, daß es doch so nicht weitergehe. Was beweist das? Es beweist, daß die Juristische Anschauung noch stark war selbst in den Köpfen der kommunistischen Revo: lutionäre.
Wir halfen uns mit einer Rechts: formel, auf die ich weiter unten näher eingehen werde, und bildeten die Gerichts: behörden aus Volksrichtern, die aus Arbeitern (aber auch aus Juristen, wenn sie vom
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Von diesem Standpunkt urteilt dann auch eine jede bürgerliche Regierung, die Gesetze erläßt ‘gegen „umstürzlerische“ Richtungen und Handlungen. Und ganz besonders lächerlich erscheint uns das Gebaren von Juristen während einer Revolution. Eine jede gewalttätige, vom Standpunkt des „gel: tenden“ Rechts willkürliche, revolutio-
näre Handlung wird da in irgendwelcher -
Weise legalisiert oder "gesetzlich interpre: tiert. Die Heuchelei, die ja jedes bürgerliche Recht charakterisiert, wird offen zum Prinzip erhoben. So war der Vorsitzende der ersten Provisorischen Regierung Fürst Lvow — Ministerpräsident von des abgedankten Zaren Gnaden, Ebert war Reichskanzler im Namen Max’ von Baden usw. Wie viel offenherziger klingen da die Worte des feu: dalbürgerlichen Professors von Ihering, wenn er sein oben angeführtes Zitat fortsetzt: „Wäre dieser Standpunkt der höchste, so wäre das Urteil über die Revolution be siegelt ... „, aber in gewissen Fällen opfert die Gewalt das Recht und rettet das Leben .. .“
Wir sehen also hier das Recht nicht als revolutionären, sondern als einen konter: revolutionären, staatserhaltenden, und nicht umstürzlerischen Faktor. Ganz recht, wenn wir vom bürgerlichen Rechte in der Epoche einer proletarischen Revolution oder vom feudalen Recht zu Zeiten der bürgerlichen Revolution sprechen! Aber das neue Recht 4) >
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zur Zeit der bürgerlichen Revolution und in der ersten Periode nach derselben war re= volutionär, ebenso wie das Recht revolutios när war zu Zeiten der proletarischen Revo: lution.
Wenn wir die Bildung des Rechts ge: schichtlich betrachten, so nehmen wir wahr, daß sie in der Umwandlung von sozialen Tatsachen in juristische Verhältnisse be: steht. Gleichartige Einzelerscheinungenreihen sich aneinander, die „Quantität schlägt in die Qualität um“, das zufällig für unge: setzlich, vielleicht sogar für unmoralisch gel: tende Verhältnis wird zu Recht. So wird im römischen Recht das tatsächliche eheliche Zusammenleben im Laufe eines Jahres zur gesetzlichen Ehe, der faktische Besitz im Laufe einer gewissen Zeit zum gesetz: lichen Eigentum usw. Das Gesetz registriert nur diese Erscheinung und erhebt sie zum allgemeinen Gesetz,
Aber das Gesetz kann auch schöpferisch sein. Es kann neue Verhältnisse erlauben, begünstigen oder gar vorschreiben, wenig: stens schon als Einzelerscheinungen be kannte Verhältnisse verallgemeinern. Es wird da direkt revolufionär. Marx hat (im 1. Teil seines „Kapital“) glänzend die revo:- Iutionäre Rolle des gesetzlichen Zehnstun: dentages aufgezeigt, er hat nicht weniger erell beleuchtet, wie der Staat seinerzeit mit Zuchthausgesetzen die expropriierten Bauern zwang, zu Lohnarbeitern zu werden. Und
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in meiner größeren Arbeit führe ich noch andere historische Beispiele an, wie das Ge: setz revolutionär gewirkt hat in Uebergangs- perioden zu einer neuen Disziplin, einer neuen Arbeitsordnung. So können wir vom Recht auch als vom revolutionären Faktor zugunsten der emporkommenden Klasse sprechen.
Sehr gut ist der Prozeß der Revoluti.- nierung des Rechtsbewußtseins an der Eut: wicklung des bürgerlichen Rechts zu verfolgen. Wir haben viel gehört vom Natur: recht, das Jahrhunderte hindurch die Geister der Philosophen und Rechtsgelehrten beschäf: tigte. Der Dualismus zwischen dem posis tiven und dem natürlichen Recht ist wenig verstanden worden, denn man war nicht im klaren über den eigentlichen Sinn des Natur: rechts. Es war nichts anderes als das philo- sophisch ausgedrückte Rechtsprogramm der emporkommenden Bourgeoisic, wie es jedem, der sich auf den Standpunkt des Klassen: kampfes stellt, klar wird. Mit dem Siege der französischen bürgerlichen Revolution wurde das Naturrecht zum positiven Bürgerrecht erhoben, die Forderungen der Rechtsphilo- sophie vom freien Privateigentum, von der persönlichen Unantastbarkeit usw. wurden Gesetz. Wie mit einem Schlage hörte das Naturrecht auf, die Geister der Philosophen zu beschäftigen, und alle Versuche, teils von sozialistischer Seite, es neu zu beleben, blie= ben vergeblich. Aber der Dualismus wurde
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fortan zum charakteristischen inneren Merk: male des bürgerlichen Rechts: die gewollte oder ungewollte Heuchelei, Zwiespältigkeit, die wir in der bürgerlichen Gesellschaft auf Schritt und Tritt treffen.
Die Revolutionierung des Rechtsbewußtseins der Arbeiterklasse geht einen anderen Weg. Sie wird leider nicht so gründlich und zeitig theoretisch vorbereitet, wie die Revo: lutionierung des bürgerlichen Rechtsbewußtseins, aber die Revolution arbeitet in diesem Falle viel gründlicher. Ohne Versteckspiel, ohne Dualismus tritt hier das proletarische Recht als ungeschminktes Klassenrecht auf. Es ist ein im höchsten Grade revolutionäres Recht, das überhaupt nicht auf mehr als nur eine Uebergangsperiode Anspruch erhebt. Zus gleich mit dem Absterben des Klassenstaates stirbt auch das proletarische Klassenrecht und jedes Klassenrecht überhaupt ab.
Die proletarische Revolution und das - bürgerliche Gesetz.
„Wollt ihr gute Gesetze haben, so ver: brennt die alten und macht neue.“ Dieses geflügelte Wort Voltaires scheint auf den ersten Blick wie geschaffen für eine Revos lution. Doch erwies es sich, daß die Sache durchaus nicht so einfach ist, und es ver: gingen in der großen französischen Revo:
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lution mehr als 10 Jahre, ehe — schon im Stadium der Konterrevolution — das be rühmte revolutionäre bürgerliche Gesetzbuch Napoleons, der „Code civil“ fertig wurde.
Man müßte an die absolute Allmacht der Gesetze glauben, wenn man die Revo: lutionierung des Rechts sich so leicht vor: stellen würde. Wir haben ja schon gezeigt, welche Bedeutung das Gesetz für das Recht hat, und haben dabei gesehen, daß nicht jedes Gesetz rechtschaffend ist. Wenn wir eines schönen Tages alle Gesetze verbrennen würden, so wäre damit allein noch wenig ge= tan, denn in den Köpfen, im Bewußtsein der Menschen, würden die verbrannten Ge= setze fortleben, bis sie endlich durch eine neue Rechtsanschauung verdrängt wären.
Andererseits aber sahen wir auch, wie schon frühzeitig im Bewußtsein der empor: kommenden Klasse cine neuc Rechtsan: schauung sich herausarbeitete, die von der Philosophie oder der bürgerlichen Wissen: schaft als „Volkswille“, als „natürliches“ oder als „intuitives“ Recht aufgefaßt wird. Und hat sie sich nicht vorher ausgebildet, so kommt sie zum Durchbruch während der Revolution selbst. Natürlich ist es für die Revolution von großem Nutzen, wenn diese Vorarbeit schon geleistet ist, wie wir es ja an der großen französischen bürgerlichen Revo» lution deutlich wahrnehmen.
Die proletarischen Revolutionen fanden weder 1871 in Paris noch 1917 in Rußland
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Wir handelten also sehr vorsichtig und rechneten schon damit, daß weder revolutionäres Gewissen noch revolutios näres Rechtsbewußtsein ausreichend sind, um ein neues Recht zu bilden. Und wir werden weiter unten sehen, daß das „prole= tarische Rechtsbewußtsein“ bald viel mehr verallgemeinert oder gar verherrlicht wurde, als wir es beabsichtigt hatten. Es war aber für eine proletarische Revolution der einzig mögliche Weg und wird auch in Zus kunft der einzige sein, obgleich sich künftige Revolutionen schon die Erleb> nisse der russischen Revolution zunutze machen werden. Eine jede künftige pro letarische Revolution wird und muß von der Voraussetzung ausgehen, daß alle bürgerlichen Gesetze durch die Revolution für aufgehoben gelten, sofern sie nicht ausdrücklich in Kraft gelassen sind. Unser Grund: satz widerspricht also diametral der oben angeführten bürgerlichen Ansicht von der Kontinuität, d. h. der einfachen Fortdauer des ganzen Rechtsapparates — trotz Revos
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Revolutionäres Rechtsbewusstsein.
Als wir nach der Oktoberrevolution vor dem Problem einer neuen Justiz standen, schien vielen von uns die Rechtsfrage noch unlösbar. Für jeden von uns war es cben
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klar, daß man nicht länger dulden konnte, daß die alten bürgerlichen Gerichte und Ein: zelrichter ihre Rechtsprechung fortsetzten. Denn, während sie schon am zweiten Tage nach der Februarrevolution ihre Urteile im Namen der neuen bürgerlichen Provisori: schen Regierung fällten, wenn auch nach den alten zaristischen Gesetzen, fügten sie sich der proletarischen Revolution nicht. Ein jedes gerichtliche Urteil aber im Namen der gestürzten Provisorischen Regierung war offen konterrevolutionär. Das — wie gesagt — war uns klar. Nicht so klar aber lag die Frage des bürgerlichen Gesctzes vor uns.
Im vorhergehenden Kapitel zeigte ich schon, daß wir die Frage der bürgerlichen Gesetze wohl ziemlich vorsichtig, doch mit voller Bestimmtheit entschieden, und zwar in dem Sinne, daß die alten Gesetze als auf: gehoben galten. An Stelle der alten Gesetze setzten wir unsere Dekrete und das revo: lutionäre Bewußtsein der Volksrichter.
Die Worte, mit denen wir das „revolutio: näre Bewußtsein“ einschränkten, zeigten klar, daß wir nicht allzu fest an ein revo> lutionäres Rechtsbewußtsein der Arbeiter: richter glaubten. Wir hatten aber — wie gesagt — keinen anderen Ausweg, und ein Ausweg war es unbedingt. Wie ich schon oben gezeigt habe, konnte die proletarische Revolution weder die alten Gesetze in Kraft lassen, noch auch in einem Augenblick neue Gesetze schaffen. Ein Gericht aber ohne
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Gesetze schien — wie ich schon sagte — selbst vielen unserer gebildeten Genossen ein Unding. Und als ich wenige Monate später in einem Gespräch mit Delegierten des früheren Richterstandes — teilweise Leute von unbestreitbarer Ehrlichkeit — darauf hinwies, daß ich ihnen im Dekrete ja freigestellt habe, sich um Richterstellen im Volksgerichte zu bewerben, da antwor: teten sie mir offen und ehrlich: „Ja, wie können wir das, ihr habt ja keine Gesetze?“ Ein Zufall wollte es, daß ich am selben Abend in einer Versammlung der Peters: burger Volksrichter — fast nur aus Ar: beitern bestehend — sprechen mußte. Und als ich ihnen ihre Aufgabe auseinander: setzte, fand ich bei ihnen viel mehr Ver: ständnis für ein Urteilen nach dem Rechts: bewußtsein als bei dem gelehrten Richter.
Ich muß aber bekennen, daß der Begriff „revolutionäres Rechtsbewußtsein“ bald einen mystischen Anstrich erhielt. Man begann das Rechtsbewußtsein überhaupt dem Gesetze entgegenzustellen. In weiteren Dekreten sprach man schon von sozialistis schem anstatt revolutionärem Rechtsbe: wußtsein und war dabei sehr wenig im klaren, was man eigentlich darunter ver: stand.
Das „Rechtsbewußtsein“ spielte eine große Rolle auch in der bürgerlichen Gesell: schaft, und da ist es, wie wir schon gesehen haben, die juristische, d.h. bürgerliche Welt:
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auffassung überhaupt. In der Theorie der psychologischen Schule ist es das intuitive Recht, als Gegensatz zum positiven Recht; noch früher war es das natürliche Recht im Gegensatz zum unnatürlichen, d. h. gesetzlichen oder positiven Recht. Bei uns sollte es etwas ganz Neues, ein neues, und zwar natürliches Klassenrechtsbewußtsein sein. Wo sollte es aber herkommen, wenn wir — und nicht nur wir — selbst, oder richtiger gesagt, gerade die Theoretiker noch keinen rechten Begriff vom neuen Klassenrecht überhaupt hatten?
Ich schrieb noch vor kurzem Juni 1922) in den „Iswestija“: „Ich möchte den Fall be: nutzen, um das Wesen unseres Rechts: bewußtseins aufzuklären und uns vor einem zu begeisterten Glauben an das gerichtliche Volks: oder an das volksgerichtliche Rechts: bewußtsein zu warnen. Dieser Begriff, den wir in unserem Dekret Nr. 1 gezwungen waren — in Ermangelung eines anderen Aus: weges — einzuführen, wobei wir eine ganze Reihe von Einschränkungen (als da sind re: volutionäres Gewissen und Programmsätze) hinzufügten, wäre, das Recht zu finden. Für früher angestrengte Prozesse führten wir unter anderem freiwillige und obligatorische Schiedsgerichte ein, an denen auch Spezialisten teilnehmen konnten. Es handelte sich nur darum, genug klassenbewußte Pro: letarier für das Volksgericht zu finden. Und ich habe mich damals in einem Vortrags:
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zyklus für Volksrichter so ausgedrückt, daß wir augenblicklich weniger proletarische Ju: risten — solche gab es und konnte es damals nicht geben — als gute Kommunisten nötig hätten.
Im großen und ganzen muß man sagen, daß diejenigen Volksgerichte, welche mit guten, klassenbewußten Proletariern besetzt waren, mehr befriedigten, als die hier und da hineingeratenen früheren Juristen, und so manches gerechte Urteil wurde durch juristische Begründungen gewesener Juristen geradezu verstümmelt. Aber als Ideal konnte dieser Zustand nicht gelten, denn wenn schon das Klassenbewußtsein über: haupt nur allmählich durchdringt, so ist der Prozeß der Bildung eines neuen Rechts: bewußtseins noch viel schwieriger und lang: samer. Zudem entzog der Kriegsdienst dem Justizressort als einer Funktion zweiter
Ordnung die besten Kräfte.
Wir standen von Anfang an auf dem Standpunkte, daß wir ein neues proleta» tisches, also vorübergehendes Klassenrecht schaffen müßten, welches sich auf revo: lutionäre Staatsgesetze, Dekrete stützt. Ich schrieb schon Ende 1918 in einem Artikel für eine Festschrift zur ersten Jahresfeier der Oktoberrevolution: „Es ist die Zeit ge: kommen, zur Kodifikation zu schreiten, zu einer Zusammenfassung des ganzen proleta= rischen Rechtes der Uebergangsperiode in einem systematischen geordneten Gesetz=
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meinen sozialen Fürsorge sind auch im prole: tarischen Familienrecht Ueberreste früherer Ordnung geblieben, z. B. die Alimente (bei fehlenden eigenen Mitteln und Arbeitsun- fähigkeit). Die soziale Fürsorge soll auch diesen Ueberrest der alten Welt verschwinden lassen.“
„Auf das Familienrecht werden die Eigentumsrechte — richtiger die Bestimmungen von der Aufhebung und Begrenzung diescr Rechte — folgen, wie z. B. die Aufhebung des Privateigentums am Boden und die Sozialisierung des Bodens, die Nationali- sierung der Betriebe und der städtischen Häuser, die Verwaltungsordnung für das nationalisierte Eigentum, endlich Ueber: bleibsel von gestattetem Privateigentum während der Uebergangsepoche. Dann folgt die Kodifikation der Arbeitsgesetze .... Dieses ist derjenige Teil vom sozialen Recht, welcher in der einen oder anderen Form in die neue Gesellschaft übergehen wird. Aber wir haben schon geschen, daß dort die Arbeit aus einer Pflicht zu einem Rechte wer: den wird, oder, wie Marx sagt, die Arbeit wird aufhören, nur ein Mittel zum Leben zu sein und wird selbst zum ersten Bedürf: nis für das Leben werden usw.
So verstanden wir schon 1917/18 die Rolle der Gesetze in unserem Uebergangs» staate und man hat sogar von einem zu großen Glauben der Kommunisten an die Allmacht der Gesetze gesprochen. Wir
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hatten aber niemals die Absicht, Gesetze zu schreiben, die nicht erfüllt werden sollten oder konnten. Wir lehrten auch in der Lehre vom revolutionären Rechtsbewußtsein nicht Willkür kommunistischer Richter und Be> amten, sondern revolutionäre Rechtmäßig: keit. Wir unterstrichen ausdrücklich die Fälle, wo wir Ausnahmen vom Gesetz zu: ließen im Interesse der Revolution und der proletarischen Staatsgewalt (so z. B. die „außerordentlichen Kommissionen“, das re: volutionäre Tribunal) und wir waren be: müht, diese Fälle allmählich einzuschränken, um so zur revolutionären Gesetzlichkeit überzugehen.
* * *
- Die revolutionäre Gesetzlichkeit.
Die neue ökonomische Politik brachte große Aenderungen auch in unser Rechts: leben. Nicht nur die neue ökonomische Politik, sondern auch das neue „Sowjet: recht“ hat viele Mißverständnisse hervorgerufen, namentlich wohl im Auslande, aber
auch bei uns zu Hause. Man will oder kann sich nicht hineindenken in die neue Situation, wo die proletarische Macht neben Staatskapitalismus und zum Teil Privatkapi- talismus besteht und bestehen wird. Einer: seits tut man die Frage einfach ab, indem man ganz schematisch urteilt: Rückkehr zum Privatkapitalismus bedeutet Rückkehr auch
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klausel“, d. h. die Folgen der Revolution im eigenen Lande des Kapitalisten, braucht da nicht ausdrücklich eingefügt zu werden, sie versteht sich ja von selbst!) Der Kapitalist scheint es noch nicht ganz verstanden zu haben.
„Revolutionäre Gesctzlichkeit!“ Diese Losung erschien in unserer Tagespresse erst gleichzeitig mit derneuen Politik. Sie schien früher für manche fast eine gefährliche Lo: sung, obgleich sie das Leben schon viel früher gestellt hatte. Freilich, wie wir schon gesehen haben, in anderer Form und in einer anderen Perspektive. Mit dem Uebergang zur neuen ökonomischen Politik tauchten Mei» nungen auf, daß damit alle alten bürgerlichen Gesetze wiederhergestellt seien. Nament: lich sitzt dieser Glaube fest in den Herzen der bürgerlichen Juristen (und leider haben wir ja bis jetzt noch immer fast nur die: selben alten bürgerlichen Juristen). Ich schrieb in bezug auf diese juristische Ver: irrung in den „Iswestija“ u. a. folgendes: „Die Revolution kann freilich altes Recht zerbrechen und ihm eine neue Richtung geben mit Hilfe von Gesetzen, wenn diese Revolution genug gereift und genügend stark ist. Aber Gesetze an sich sind machtlos, wenn diese Bedingungen fehlen. Daher er: klärt sich unser Rückzug auf dem Boden der Gesetzgebung. Meine Absicht ist dabei auch noch, zu zeigen, daß die Klassentheorie vom Recht noch jetzt — und jetzt mehr als
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je — auch eine rein praktische Bedeutung hat. Bei unserem Rückzuge sind wir übereilig. Wir holen einfach aus der Rumpelkammer die alten Aushängeschilder heraus, die wir abgenommen hatten und hängen diese, nur ein wenig übertüncht, von neuem aus unter der Firma „Nepo“ (Neue ökonomische Politik). Aber hinter den alten Bezeichnungen birgt sich auch alter Inhalt in einem Maße, den wir durchaus nicht haben geben wollen. Deshalb wäre es besser, überhaupt neue Schilder zu malen, um so mehr, als diese Schilder ja nur „ideell“ sind und also nur die Inbewegung- setzung des Gedankenapparates unserer Sow:s jetjuristen bezwecken, und durchaus nicht der staatlichen Druckpresse benötigen. Aber das alles wird nicht gefährlich sein, wenn wir wirklich durchdrungen sein werden von unserer, d. h. der proletarischen Rechtsauf: fassung.... Dann wird für uns klar sein, daß wir, wenn wir auch gewisse begrenzte Konzessionen machen, die Revolution selbst aufrechterhalten und also alle neuen Ge: setze und Rechtssätze, welche diese Kon: zessionen enthalten, nur sfreng einschrän: kend auslegen werden.“
„Es wird dabei einen wahren Klassens kampf abgeben zwischen dem Juristen der
bürgerlichen Gesellschaft und dem wahrs:
haft proletarischen, dem neuen, leider nur langsam zum Vorschein kommenden Juris sten. Unser konterrevolutionärer Jurist —
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das muß man nicht vergessen — hat ernste Barrikaden zur Verfügung, hinter denen er sich sicher verschanzt. Diese Barrikaden be» stehen nicht nur aus sechzehnbändigen alten Gesetzbüchern und aus ganzen Fudern bürger:- licher wissenschaftlicher Literatur, sie be: finden sich auch in den Köpfen eines jeden von unseren „juristisch denkenden“ Men: schen. Und ein jeder von uns muß sich klare Rechenschaft ablegen, auf welche Seite der Barrikaden er gehört.“
Aber nicht weniger ernst muß der Kampf sein gegen diejenigen, welche die neue Wendung nicht ernst mitmachen wollen. Man mag im Auslande von unserer neuen Politik sagen was man will, sie ist durch: aus nicht zugunsten des privaten Kapitalismus, wie ja Genua und Haag (im Gegen: satz zu Versailles) zur Genüge bewiesen haben. Und auch bei uns zu Hause müssen wir darüber im klaren sein, daß auch auf dem Rechtsgebiete die neue Richtung klar und deutlich formuliert werden muß. Um dic Sache konkreter darzustellen, werde ich auch hier meinen Artikel wiedergeben, den ich in den „Iswestija“ (Juni 1922) gegen eine leichtsinnige Auffassung unserer neuen Rich: tung abdrucken mußte: „Ich las in einem unserer Monatshefte mit der prätentiösen Aufschrift „Recht und revolutionäre Gesetz lichkeit“ folgende Worte: „Wir müssen, meiner Ansicht nach, nicht mit geschriebe: nen Rechtssätzen die \Wechselbeziehungen
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der Menschen regeln, welche aus der Nutzung des Eigentums (?) ..... sowie der Werkzeuge und der Mittel der Produktion und des Austausches entstehen. Also kann auch keine Rede sein von Gesetzen, welche das Recht auf irgendwelche Formen eines solchen Eigentums beschützen, wie das Erb: recht, die Verjährung (?) usw. Das Gericht wird solche Rechtsfragen in jedem einzelnen Fall entscheiden laut der Stimme seines re: volutionären Gewissens.“ Ich stieß zufällig auf diese Phrase und blieb starr vor Ver: wunderung. Augenscheinlich gibt es Leute, welche meinen, daß die Worte Recht, Ge: setzlichkeit usw. wohl cine bestimmte Be: deutung haben, aber daß es genügt, nur das Wörtchen „revolutionär“ beizufügen, um das gerade Gegenteil zu erhalten. Oder aber meint man vielleicht, daß eine jede Un: gesetzlichkeit sich in eine Gesectzlichkeit ver: wandeln wird, sobald man die Wörtchen „revolutionär“ oder „Sowjet“ hinzufügt? Ich würde mich dennoch nicht bei diesem Artikel aufhalten, aber erstens erhebt cr Anspruch auf — revolutionäre Wissenschaftlichkeit, und zweitens fühle ich, als Autor des „De: krets Nr. 1 vom Volksgericht“, immer noch einige Verantwortlichkeit dafür, daß ich in unseren Rechtsgebrauch die Wörtchen „re: volutionäres Bewußtsein und Gewissen“ cin: geführt habe. Und dann habe ich unlängst ein Büchlein erscheinen lassen unter dem Titel „Das revolutionäre Element im Recht“
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und ich erschrak bei dem Gedanken, daß man auch in diesem Falle dem Worte „revos lutionär“ die obige Bedeutung beilegen könnte.
Ich habe in diesem Büchlein unter ans derem auf einen Artikel Fr. Engels’ verwiesen, in welchem dieser zeigt, daß die Weltauffassung, welche vor ein paar Jahr: hunderten die christliche verdrängte, am richtigsten als die juristische oder bürger: liche schlechtweg bezeichnet werden könne. Ich stelle dieser Weltauffassung die kommus nistische entgegen. Und in der Tat, während wir schnurstracks zum Kommunismus oder wenigstens Sozialismus marschierten, habe ich auch einmal, vielleicht ein wenig unvorsichtig gesagt: „Wir haben jetzt weni: ger Juristen nötig, als gute Kommunisten.“ Aber ich muß es gerade heraus sagen, wie damals, so auch jetzt, hatten wir in Rechts- fragen nur Juristen und gar keine Kommus nisten. Allgemeinverständlich gesagt: wir haben kein kommunistisches Rechtsbewußtsein, sondern wiederholen nur die Phraseo: logie bürgerlicher Juristen und in einem noch größeren Maße veraltete bürgerliche Gedanken.
Aber solche Gedanken werden gefährs lich, wenn sie so auseinandergesctzt werden, wie ich oben zitiert habe. In der Tat, was kann einem klassenbewußten Kommunisten in Fragen der neuen ökonomischen Politik sein revolutionäres Gewissen diktieren?
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Doch nur negatives Verhalten, Exproprias tion der Expropriateure. Aber bedcutet es, daß wir unseren Kommunismus und unser kommunistisches Gewissen jetzt verraten haben? Nein! Im Gegenteil, wir haben be: wußt ein gewisses Kompromiß geschlossen auf der festen Grundlage des Gesetzes. Wir erkennen eine gewisse Art Privateigentum an, cine bestimmte Art Nutzungsrecht usw. in gleichem Maße für alle. Und da werden nun unsere Volksrichter ehrlich, d. h. laut ihrem revolutionären Gewissen diese Ge: setze mit aller Macht erfüllen. Das ist die Bedeutung unserer Gesetzlichkeit und unse: res Rückzuges. Und eine jede andere Aus: legung unseres Rückzuges ist eine gefährliche und falsche Auslegung.
Wenn z. B. der Milizbeamte dem einen, laut seinem revolutionären Gewissen, eine Sache wegnimmt, dem anderen dieselbe läßt, so wird er dafür gerichtet und nicht be» lobt werden. Wenn der Volksrichter dem einen ein gewisses Nutzungsrecht zuspricht, dem anderen es abspricht, so wird eines von diesen Urteilen als falsch im Plenum der Volksrichter aufgehoben werden. Was soll aber ein Mittelbauer dazu sagen, wenn er in dem genannten Artikel weiter liest, daß ja kapitalistische „physische und juristische Personen gewisse feste Garantien haben müssen“, ohne welche sie sonst keine Fabrik pachten, keine Konzession übernch: men würden usw.; und hier könne ja der
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kurzen theoretischen Einleitung dazu. Es wäre kindisch, die Augen zu schließen und zu sagen, daß man in Europa von der russischen Revolution nichts lernen könne, daß sie, wie Kautsky sich ausdrückt, „nicht mit= zähle“. Der Marxismus hat der Rechts frage zu wenig Zeit gewidmet und sich bis» her mit bürgerlichen Gemeinplätzen begnügt. Es ist die höchste Zeit, diese Frage ernst= lich auf die Tagesordnung zu setzen,
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- 52 Haurer A Dimmick, Berlin S 0.16.